Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Name rs3club_stuttgart e.V..
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“ und ist unter der Registernummer VR725249 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 74321 Bietigheim – Bissingen. Gerichtsstand ist Stuttgart.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Amtssprache ist Deutsch.

 

§2 Zugehörigkeit zu Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Audi Club international e.V. (ACI). Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieses Verbandes, insofern diese nicht im Gegensatz zu §3 dieser Satzung stehen. Dies gilt insbesondere für die über diesen Verband versicherten Mitglieder.

 

§3 Zweck des Vereines

Der Verein dient der Pflege und Förderung des Automobilsports, insbesondere Modell Audi RS3. Insbesondere durch den Austausch von Informationen sollen möglichst viele Gleichgesinnte zusammengeführt werden um den Austausch persönlicher Kontakte unter den Mitgliedern zu verbessern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der rs3club_stuttgart e.V. ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er vertritt die Interessen der Mitglieder. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§5 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer

Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Beide sind je einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann vom Gesamtvorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung bestimmt werden. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen und für ihn ein Nachfolger zu wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Die Beitrittserklärung ist in Schriftform an den Vorstand des rs3club_stuttgart zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres erfolgen kann
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein, der jederzeit erfolgen kann. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:

1) das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung in 4-wöchigem Abstand seiner Beitragszahlung nicht nachkommt.
2) bei grobem Verstoß gegen die Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern.
3) wenn sich das Vereinsmitglied so verhält, dass das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerung oder Handlungen beschädigt wird.

Vor dem Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen.

8. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben alles Vereinseigentum, das sich in ihrem Besitz befindet, zurückzugeben.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach besten Kräften um das Wohl des Vereins zu bemühen und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte.

 

§7 Probezeit

Für Mitglieder, ist vom rs3club_stuttgart e.V. eine Probezeit von 12 Monate ab Beschluss der Aufnahme festgelegt. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft des Bewerbers.

 

§8 Eintritt und Mitgliedsbeitrag

1. Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzung des Vereins.

2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§9 Austritt

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 31. Oktober nur zum Ende eines Jahres zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

§10 Hauptversammlung

Jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu dieser Versammlung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung soll enthalten:

1) Verlesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
3) Kassenbericht
4) Berichte anderer Vorstandsmitglieder
5) Bericht des Kassenprüfers
6) Entlastung des Vorstandes
7) Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten
8) Neuwahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers

Bei der Wahl des Vorstands ist von den Mitgliedern ein Wahlvorstand zu bestimmen. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderung müssen als besonderer Punkt auf der Tagesordnung stehen.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Wenn es die gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel durch eine Kontaktbeschränkung, nicht zulässt eine Präsenzversammlung abzuhalten ist eine virtuelle Mitgliederversammlung gleichgestellt. Sollte bei dieser virtuellen Mitgliederversammlung ein Mitglied gegen eine offene Wahl sein, ist eine Briefwahl anzuwenden.

 

§11 Außerordentliche Hauptversammlung

Der 1. oder 2. Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen nach den Regelungen, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen.
Eine außenordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn alle übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
Die außerordentliche Hauptversammlung ist wie eine ordentliche Hauptversammlung zu behandeln.

 

§12 Satzung

Jedes Mitglied erhält beim Einreichen des Aufnahmeantrages in den rs3club_stuttgart ein Exemplar der Satzung und der Beitragsordnung. Er erkennt damit schon zu diesem Zeitpunkt die Satzung und die Beitragsordnung durch seine Unterschrift an.

 

§13 Änderung der Satzung

Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über Satzungsänderungen darf in der Versammlung nur verhandelt werden, wenn diese bei der Einberufung der Versammlung mit der Tagesordnung bekannt gemacht wurden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung dieser Punkt ausdrücklich angekündigt worden ist. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet nach erneuter Einberufung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Audi Club International (ACI) mit der Auflage es den anderen dazugehörenden Club Mitglieder zu Verfügung zu stellen. Vor einer solchen Übertragung ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

1. Vorsitzender
Torben Schwarzenberger

2. Vorsitzende
Monika Hurich